Onlineschalter
| Dienstleistung | Dokumente | Bestellen | Formular/Link |
|---|---|---|---|
| Hund - anmelden und abmelden Die An- oder Abmeldung eines Hundes kann per Mail erfolgen. Folgende Informationen sind uns mitzuteilen: Mutationsgrund: Neu, Weggezogen, Verstorben Selbstverständlich nehmen wir diese Mitteilungen weiterhin auch telefonisch oder persönlich am Schalter entgegen. Ist Ihr Tier bei uns angemeldet, wird jährlich im August eine Rechnung für die Hundetaxe ausgestellt. | An- und Abmelden von Hunden | ||
| Amtliche Bewertung/Liegenschaftssteuern Amtliche Bewertung Beim amtlichen Wert handelt es sich um den Steuerwert eines Grundstückes. Der Wert dient als Grundlage für die Berechnung des steuerbaren Vermögens. Die Gemeinde verwendet den amtlichen Wert zusätzlich zur Berechnung der Liegenschaftssteuer. Bei selbstbewohntem Eigentum wird im Rahmen der amtlichen Bewertung der Eigenmietwert festgelegt, welcher als Einkommen erfasst wird. Für jedes Grundstück besteht ein Grundstückprotokoll mit den Einzelheiten der Bewertung. Sie können bei uns eine Kopie des Protokolls anfordern. Die Kopien dürfen wird grundsätzlich nur an die Eigentümer senden. Ansonsten ist eine Vollmacht erforderlich. | Erläuterungen Amtliche Bewertung | ||
| Auszug aus dem Steuerregister verlangen Gemäss Steuergesetz ist das Steuerregister natürlicher Personen öffentlich. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger das Recht, auf schriftliche Anfrage hin gebührenpflichtig Auskunft aus dem Steuerregister zu verlangen. Für die Auskunft über Steuerfaktoren oder Steuerdaten muss eine Vollmacht der steuerpflichtigen Person vorliegen oder ein wirtschaftliches Interesse nachgewiesen werden können. Die Möglichkeit zur gebührenpflichtigen Auskunft aus dem Steuerregister beschränkt sich auf folgende Informationen aus dem Steuerregister natürlicher Personen:
*letzter in Rechtskraft erwachsener Wert | Auskunft aus dem Steuerregister | ||
| Einkommenssteuern (Gemeinde) - entrichten Die Einkommens- und Vermögenssteuern (Kanton und Gemeinde) für das laufende Steuerjahr werden mit drei Ratenrechnungen erhoben. Sie sind jeweils am 20. Mai, 20. August und 20. November fällig und wie die Schlussabrechnung innert 30 Tagen zahlbar. Vorauszahlungen: Im Kanton Bern gibt es die Möglichkeit, Vorauszahlungen zu leisten. Dafür können bei der kantonalen Steuerverwaltung zusätzliche Einzahlungsscheine bestellt werden:
| kantonale Steuerverwaltung | ||
| Erlass von Steuerpflichten - Gesuch einreichen Wer in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten ist, hat die Möglichkeit, bei der Veranlagungsgemeinde ein Gesuch um Steuererlass einzureichen (Art. 240StG). Beurteilung Erlassgesuch Einreichung Erlassgesuch | Erlassgesuch | ||
| Gemeindesteuern - Steuererklärung einreichen Vor dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung empfehlen wir Ihnen: lesen Sie bitte die Wegleitung. Die Formulare 1-5 sind von allen steuerpflichtigen Personen auszufüllen. Durch das Ausfüllen des Formulars 1 kann festgestellt werden, welche anderen Formulare zusätzlich ausgefüllt werden müssen. Formular 1 und 3 müssen zwingend unterschrieben werden. Eine Vereinfachung zur Erledigung der Steuererklärung bietet das TaxMe Online-System. Die Login-Daten erhalten Sie jeweils anfangs Jahr per Brief. | Steuererklärung online im Internet ausfüllen | ||
| Quellensteuern Die Quellensteuer wird vom Erwerbseinkommen von Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz erhoben, solange sie noch nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sind. Die nachstehenden Personenkategorien ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ebenfalls dem Steuerabzug an der Quelle unterstellt: Künstler, Sportler, Referenten, Verwaltungsräte, Hypothekargläubiger, Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem oder privatrechtlichem Arbeitsverhältnis, Transporteure im internationalen Verkehr, Grenzgänger, Arbeitnehmer für kurze Dauer, Wochenaufenthalter. Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Quellensteuer direkt von der Entschädigung abzuziehen und mit der zuständigen Gemeinde abzurechnen. Die Abrechnung wird durch den Arbeitgeber oder SSL (Schuldner der steuerbaren Leistung) an die Abteilung Quellensteuer in Biel weitergeleitet. | BE-Login Quellensteuer | ||
| Steuererklärung - Fristverlängerung beantragen | Fristen und Fristverlängerung | ||
| Steuerpflicht bei Auslandaufenthalt - entrichten | Vorübergehender Aufenthalt im Ausland | ||
| Zahlungserleichterung - Gesuch einreichen Ist die Bezahlung von Steuern innert der vorgeschriebenen Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, können Zahlungsfristen erstreckt oder Teilzahlungen bewilligt werden. Zahlungserleichterungen sind nur für rechtskräftig veranlagte und in Rechnung gestellte Steuern möglich. Steuerverwaltung des Kantons Bern Telefon 031 633 60 01 | Zahlungserleichterungen | ||
| Altersrente (AHV) - anmelden Damit eine Person Anspruch auf eine Altersrente hat, muss ihr mindestens während eines vollen Kalenderjahres Beiträge angerechnet werden können. Rentenberechtigte Personen haben Anspruch auf eine Kinderrente bis das jeweilige Kind das 18. Altersjahr beendet oder bis es eine Ausbildung abgeschlossen hat, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Die Rentenanmeldung kann bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes oder direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse, mindestens drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbezug, eingereicht werden. Anmeldung für eine Altersrente Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt. | Ausgleichkasse des Kantons Bern | ||
| Arbeitgebende - Anmeldung bei AHV Wenn Sie sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als Arbeitgebende/r anmelden möchten, bitten wir Sie den entsprechenden untenstehenden Fragebogen komplett auszufüllen und mit den notwendigen Belegen an die zuständige AHV-Zweigstelle Ihres Geschäftsdomiziles zurückzusenden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt. Formulare: | Ausgleichkasse des Kantons Bern | ||
| Betreuungsgutschriften - anmelden Ziel der Betreuungsgutschriften ist, Personen eine höhere Rente zu verschaffen, die sich um pflegebedürftige Verwandte kümmern. Es handelt sich nicht um eine Leistung, die regelmässig in Bar ausbezahlt wird, sondern um die Gutschrift eines Einkommens im individuellen Konto der pflegenden Person, welche bei der Berechnung der Alters- oder Invalidenrente mit eingerechnet wird. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt. Formular: | Ausgleichkasse des Kantons Bern | ||
| Ergänzungsleistungen - anmelden Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV geltend machen will, muss sich schriftlich bei der AHV-Zweigstelle seiner Wohngemeinde melden. Nachdem die AHV-Zweigstelle den Antrag geprüft und nötigenfalls ergänzt hat, leitet sie diesen der Ausgleichskasse des Kantons Bern weiter. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden nämlich nicht automatisch, sondern nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Sie sind jedoch ein rechtlicher Anspruch (und keine Fürsorge). Ihre Zuerkennung wird in jedem Fall abhängig gemacht von Einkommens/Vermögenslage der Antragsteller. Weitere Informationen: Formulare: | Ausgleichskasse des Kantons Bern | ||
| Erwerbsausfallentschädigung (EO) Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen : - für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und Weitere Informationen: | Ausgleichskasse des Kantons Bern | ||
| Familienzulagen - anmelden Familienzulagen sind Sozialleistungen, die durch den Arbeitgeber ausbezahlt werden. - Kinderzulagen Weitere Informationen: Formulare:
| Ausgleichskasse des Kantons Bern | ||
| Hinterlassenenrente - beantragen Hinterlassenenrente sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Renten:
Weitere Informationen: Formular: | Ausgleichskasse des Kantons Bern | ||
| Invalidenrente - anmelden Die Ausgleichskasse des Kantons Bern ist nur für die Berechnung und Auszahlung von IV-Leistungen zuständig. Informationen betreffend Voraussetzungen für die Bewilligung von IV-Leistungen sind in die Zuständigkeit der IV-Stelle des Kantons Bern. | IV-Stelle Kanton Bern | ||
| Mutterschaftsentschädigung - beantragen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder: Arbeitnehmerinnen oder
Weitere Informationen: | Ausgleichskasse des Kantons Bern |
