Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder :
Arbeitnehmerinnen oder
Selbständigerwerbende sind; oder
im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten; oder
arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder
die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden; oder
wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf :
6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat, und
in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. In einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zurückgelegte Versicherungs- und Beschäftigungszeiten werden berücksichtigt.
Dauer des Anspruchs
Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.
Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes (mindestens 3 Wochen) kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt.
Weitere Informationen:
Merkblatt Mutterschaftsentschädigung
Formulare:
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
Ergänzungsblatt zur Anmeldung