Beim Hochbau handelt es sich in der Regel um Gebäude.
Baubewilligungsverfahren
Das Baubewilligungsverfahren ist durch eine Vielzahl von Vorschriften geregelt. Das Bausekretariat bemüht sich, Bauwillige nach Kräften zu unterstützen, ist jedoch auf die Mithilfe der Gesuchsteller angewiesen, damit eine rasche Behandlung des Baugesuches durchgeführt werden kann. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen bei der Erarbeitung der Gesuchsunterlagen dienen.
Baubewilligungspflicht
Alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, nachstehend Bauvorhaben genannt, die unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung (Art. 1) fallen, erfordern eine Baubewilligung. Das gilt insbesondere für:
- die Erstellung, die wesentliche Änderung (einschliesslich Zweckänderung) und den Abbruch von Gebäuden,
Gebäudeteilen und sonstigen Bauten;
- die Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Lager- und Abstellplätzen, Ablagerungs- und
Materialentnahmestellen;
- wesentliche Terrainveränderungen. Detailliertere Angaben über die baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben sind in
Art. 4 des Baubewilligungsdekretes aufgeführt.
Detailliertere Angaben über die baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben sind in Art. 4 des Baubewilligungsdekretes aufgeführt.
Baubewilligungsfreie Bauvorhaben
Baubewilligungsdekret, Art. 5 regelt, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen:
- ausser in Ortsschutzgebieten und an besonders schutzwürdigen Gebäuden:
- einzelne Parabolantennen bis 60 cm Durchmesser an Fassaden in deren Farbe,
- bis zu zwei höchstens 0,8 m² grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche,
- Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken,
- Einfriedungen; Stütz- und Futtermauern sowie Schrägrampen, je bis 1,20 m Höhe,
- die Einrichtung und Abänderung von selbständigen Feuerstellen und Gartencheminées;
- Änderungen im Innern eines Gebäudes, die mit keiner baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden
sind und keine baubewilligungspflichtigen Änderungen der äusseren Gestaltung des Baus bewirken,
- kleine Nebenanlagen wie mindestens auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und
Planschbecken für Kinder, Pergolen, Fahrradunterstände, Werkzeugtruhen Ställe und Gehege
für einzelne Kleintiere,
- Kompostbehälter und ähnliches, bis 2 m³ Inhalt,
- Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie (Energiekollektoren etc.), wenn sie an Gebäuden angebracht oder
als kleine Nebenanlagen zu Gebäuden installiert werden (Ausnahme in Schutzgebieten und an Schutzobjekten),
Merkblatt baubewilligungsfreie Solaranlagen im Meldeverfahren
- alle kleinen Bauvorhaben, die von geringerer Bedeutung sind als die in Art. 4 des Baubewilligungsdekretes
aufgeführten.
Baugesuche Art. 10 Baubewilligungsdekret (BewD)
Das Baugesuch ist im kantonalen Übermittlungssystem (eBau) auszufüllen und zu übermitteln. Es ist von der Bauherrschaft, von den Projektverfasserinnen und Projektverfassern und bei Bauten auf fremdem Boden ausserdem von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. Mit dem Baugesuch sind der Situationsplan (Art. 12 und 13 BewD), die Projektpläne (Art. 14 BewD) und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen (Art. 15 BewD) einzugeben. Bei allen Bauvorhaben sind die Angaben zur Erdbebensicherheit mit den erforderlichen Beilagen einzugeben. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist zu begründen. Bei Bauvorhaben, die der Energie- oder Umweltschutzgesetzgebung unterstehen, sind die dort verlangten Unterlagen einzugeben. Die Gesuchsunterlagen mit den Plänen sind in zweifacher Papierausfertigung, datiert und unterzeichnet bei der Gemeinde einzureichen. Diese sind rechtlich massgebend. Die Baubewilligungsbehörde kann weitere Doppel verlangen.
Arten von Baubewilligungen
Als kleine Baubewilligungen gelten solche, die in Art. 27 des Baubewilligungsdekretes aufgeführt sind. Für solche in der Regel kleinere Bauvorhaben reicht anstelle einer öffentlichen Publikation die Zustimmung der Nachbarn. Alle Grundeigentümer der an die betroffene Parzelle anstossenden Grundstücke müssen ihre Zustimmung mittels Unterschrift bekunden. Am einfachsten geschieht dies auf dem Situationsplan. Falls die Unterschriften nicht beigebracht werden können, erfolgt eine schriftliche Mitteilung an die Nachbarn. Als ordentliche Baubewilligungen gelten alle andern, die im Amtsanzeiger veröffentlicht und während 30 Tagen aufgelegt werden müssen (Einsprachemöglichkeit).
Zuständigkeit, Fristen
Baubewilligungsbehörde und damit zuständig für die Erteilung Baubewilligungen ist die Baukommission. Ausnahmebewilligungen von Gemeindebauvorschriften erteilt der Gemeinderat. Für Bauvorhaben, die das Gastgewerbe, Industriebauten und Vorhaben der Gemeinde selber betreffen und solche mit einer Bausummen von über 1 Mio. Franken ist der Regierungsstatthalter zuständig. Ferner liegt die Zuständigkeit beim Regierungsstatthalter, wenn das Bauvorhaben den Gewässer- oder Waldabstand unterschreitet. Für geringfügige und problemlose Bauvorhaben ist mit einer Behandlungsfrist von 4 bis 6 Wochen, für grössere, zu publizierende Vorhaben eine solche von 8 bis 12 Wochen zu rechnen.
Tipps zur Beschleunigung des Verfahrens für den Bauherrn
- Zwecks Information frühzeitig mit dem Bausekretariat Kontakt aufnehmen, welches gerne
Auskunft gibt (Telefon 034 432 33 46)
- Vollständige Gesuchsakten und Pläne in gewünschter Anzahl datiert und unterzeichnet einreichen.
- Gesuche für zusätzliche Bewilligungen, allfällige Berechnungen (z. B. Parkplatzbedarf) sowie
Ausnahmegesuche beilegen.
Weitere Angaben zum Bauen in der Landwirtschaftszone
Baugesuchsformulare
Benutzung öffentlichen Grundes (für Veranstaltungen)
Link Bluemap
https://sumiswald.bluemap.ch/