08. Jun 2018
Nachstehende Hinweise sind unbedingt zu beachten – Wer den Aufforderungen nicht nachkommt, kann mittels Verfügung und einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme verpflichtet werden!
Anpflanzen und Zurückschneiden
von Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen an öffentlichen Strassen
Nachstehende Hinweise sind unbedingt zu beachten – Wer den Aufforderungen nicht nachkommt, kann mittels Verfügung und einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme verpflichtet werden!
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.
Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 731.11), Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, unter anderem vor:
• Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
• Überhängende Äste dürfen nicht über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden.
• Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtiget werden.
• An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedigungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen.
• Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedigungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 m einen Strassenabstand von 0.50 m ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen!