Anpflanzen und Zurückschneiden von Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen an öffentlichen Strassen

08. Jun 2018

Nachstehende Hinweise sind unbedingt zu beachten – Wer den Aufforderungen nicht nachkommt, kann mittels Verfügung und einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme verpflichtet werden!

Anpflanzen und Zurückschneiden
von Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen an öffentlichen Strassen

Nachstehende Hinweise sind unbedingt zu beachten – Wer den Aufforderungen nicht nachkommt, kann mittels Verfügung und einer kostenpflichtigen Ersatzvornahme verpflichtet werden!

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.

Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 731.11), Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, unter anderem vor:

• Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben.
• Überhängende Äste dürfen nicht über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten werden.
• Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtiget werden.
• An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedigungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen.
• Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedigungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 m einen Strassenabstand von 0.50 m ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.

Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen!


Die Strassenanstösser werden hiermit aufgefordert, die Äste und andere Bepflanzungen wo notwendig umgehend auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Die Arbeiten sind bis spätestens am 30. Juni 2018 auszuführen.

Zusätzliche Hinweise, welche unbedingt beachtet werden müssen:

• An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen (Mais, Getreidearten, etc.) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.
• Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leiste und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen. Entlang von Kantonsstrassen obliegt diese Aufgabe dem Tiefbauamt des Kantons Bern.
• Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2.00 m vom Fahrbahnrand bzw. 0.50 m von der Gehweghinterkante einhalten.

Im Unterlassungsfall können Liegenschaftsbesitzer bei Unfällen und Schäden haftbar gemacht werden. Zudem hat die Baupolizeibehörde die Möglichkeit, mittels Verfügung Massnahmen zu bestimmen und bei Missachtung Ersatzvornahmen anzuordnen.

Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamtes des Kantons Bern oder der Leiter Bau und Betriebe der Gemeinde Sumiswald sind gerne für weitere Auskünfte bereit, aber auch über Hinweise dankbar.

Wir bitten die Bevölkerung um Kenntnisnahme und danken für das Verständnis.

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