Entlastungsmassnahmen für die Steuerpflichtigen aufgrund der Corona-Krise

24. Mär 2020

Die Steuerverwaltung setzt im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Massnahmen um:

  1. Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung ist für Privatpersonen und selbstständig Erwerbstätige bis 15. September 2020 verlängert worden. Es genügt, die Steuererklärung bis zu diesem Termin einzureichen. Ein Gesuch um Fristerstreckung ist nicht nötig. Die Steuerverwaltung ist jedoch sehr dankbar, wenn die Steuererklärungen so rasch als möglich eingereicht werden.

  2. Für sämtliche Forderungen des Kantons gilt ein Mahn- und Betreibungsstopp bis 30. Juni 2020. Das bedeutet, dass bis dahin keine gebührenpflichtigen Mahnungen und keine Betreibungen durchgeführt werden. Der Mahn- und Betreibungsstopp dauert somit länger als der vom Bundesrat beschlossene Rechtsstillstand bis zum 4. April 2020.

  3. Die Ratenrechnungen für das Steuerjahr 2020 beruhen auf den Einkünften, die in der Vergangenheit erzielt wurden und sind deshalb möglicherweise zu hoch. Es genügt, nur jenen Teil zu zahlen, der voraussichtlich geschuldet ist. Mit dem Steuerrechner können Sie herausfinden, wie viel Steuern Sie voraussichtlich schulden.

  4. Bei verspäteten Steuerzahlungen ist für folgende Steuern kein Verzugszins geschuldet:
    Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2020 (betrifft aktuell die Ratenrechnungen des Steuerjahres 2020, die während dem laufenden Jahr verschickt werden, sowie zukünftig die definitiven Schlussabrechnungen).
    Direkte Bundessteuern, die vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 fällig werden (betrifft aktuell vor allem die provisorische oder definitive Rechnung für das Steuerjahr 2019).
    Damit trotzdem ein Ansporn zur Zahlung der Ratenrechnungen für das Steuerjahr 2020 besteht, gilt für die Kantons- und Gemeindesteuern gleichzeitig ein Vorauszahlungszins von 0.5 Prozent.

  5. Können Sie Steuern nicht fristgerecht bezahlen, können sie ein Gesuch um Stundung oder Teilzahlung einreichen. Wir behandeln Gesuche im Zusammenhang mit der Corona-Krise kulant (Zahlungserleichterungen beantragen).

  6. Die von der Steuerverwaltung festgesetzten behördlichen Fristen zum Einreichen von Belegen usw. können auf Gesuch hin erstreckt werden. Auch hier sind wir kulant, wenn die Gründe für die Erstreckung in der Corona-Krise liegen.

  7. Bitte beachten Sie jedoch, dass gesetzliche Fristen (Frist zur Erhebung von Einsprache, Rekurs, Beschwerde usw.) nicht erstreckt werden können. Falls Sie wegen der Corona-Krise trotzdem eine gesetzliche Frist verpassen, können Sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen und darlegen, weshalb Ihnen die Einhaltung der Frist nicht möglich war.


Hinweis Publikumsschalter Steuerverwaltung:

Bis auf weiteres bleiben alle Publikumsschalter der Steuerverwaltung geschlossen. Der Betrieb der Steuerverwaltung wird im Rahmen der vom Bund vorgeschriebenen Regeln aufrechterhalten. Sie können uns schriftlich oder telefonisch erreichen.

Die oben aufgeführten Massnahmen entsprechen dem aktuellen Stand der Beschlüsse von Bund und Kanton Bern. Wir informieren laufend, wenn es aufgrund der Vorgaben des Bundes oder des Kantons Bern zu weiteren Massnahmen kommt.

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