07. Okt 2024
Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten.
Zur
Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom
4. Juni 2008 (SG, BSG 731.11), Art. 80 Abs. 3 und Art. 83 und die
Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, unter
anderem vor:
- Hecken,
Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen
seitlich mindestens 50 cm Abstand vom
Fahrbahnrand haben.
- Überhängende Äste
dürfen nicht über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe
hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.50 m freigehalten
werden.
- Die Wirkung der
Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtiget werden.
- An
unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedigungen und Zäune die Fahrbahn
um höchstens 60 cm überragen.
- Für die nicht
hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftlichen Kulturen und
dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedigungen. Danach müssen solche
Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 m einen Strassenabstand von 0.50 m ab
Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe
zurückversetzt werden.
Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende
solche Pflanzen!
Die Strassenanstösser werden hiermit gebeten,
Äste und andere Bepflanzungen wo notwendig umgehend, und im Verlaufe des Jahres
nötigenfalls erneut, auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Die
Arbeiten sind aber bis spätestens Ende Oktober 2024
auszuführen.
Wir weisen dabei darauf hin, dass die Abfälle
jeweils beim separat organisierten Häckseldienst angemeldet werden können. Es
wird auf das separate Inserat verwiesen!
Zusätzliche
Hinweise, welche unbedingt beachtet werden müssen:
- An unübersichtlichen Strassenstellen
sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen (Mais,
Getreidearten, etc.) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn
anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden
müssen.
- Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und öffentlichen
Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und
den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leiste und auf die
Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die
Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen. Entlang
von Kantonsstrassen obliegt diese Aufgabe dem Tiefbauamt des Kantons Bern.
- Nicht genügend
geschützte Stacheldrahtzäune
müssen einen Abstand von 2.00 m vom Fahrbahnrand bzw. 0.50 m von der
Gehweghinterkante einhalten.
Im Unterlassungsfall können
Liegenschaftsbesitzer bei Unfällen und Schäden haftbar gemacht werden. Zudem
hat die Baupolizeibehörde die Möglichkeit, mittels Verfügung Massnahmen zu
bestimmen und bei Missachtung Ersatzvornahmen anzuordnen.
Der zuständige Strasseninspektor des Tiefbauamtes des
Kantons Bern oder der Leiter Bau und Betriebe der Gemeinde Sumiswald sind gerne
für weitere Auskünfte bereit, aber
auch über Hinweise dankbar.
Danke
für das Lesen bis am Schluss und das Einhalten der Vorschriften.
Die
Tiefbaukommission