Siegelungswesen

29. Jan 2016

Nach Verordnung über die Errichtung des Inventars ist der oder die Präsident/-in respektive ein Mitglied des Gemeinderates für die Siegelung zuständig.

Bei einem Todesfall besteht die Pflicht, ein Siegelungsprotokoll zu Handen des Regierungsstatthalteramtes auszufüllen. Diese Massnahme soll die Erbmasse sichern und die Inventaraufnahme erleichtern. Bisher hat diese Aufgabe der Gemeinderat Sumiswald ausgeführt. Indes besteht nach den gesetzlichen Grundlagen die Möglichkeit, die Siegelung einem anderen Organ zu übertragen. Aus Gründen von Arbeits- und Aufgabenerleichterungen wird ab 1. Januar 2016 der Gemeindeschreiber und dessen Stellvertreter mit der Siegelung beauftragt.

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